Neu eingebaute Geräte (dazu zählt auch der Austausch von Messgeräten) müssen fernablesbar sein.
Bestandsgeräte müssen bis zum 31.12.2026 fernablesbar nachgerüstet sein.
Einzelne Geräte dürfen noch gegen gleichwertige, eventuell nicht fernablesbare Geräte ausgetauscht werden.
Laut dem Gesetzestext der Heizkostenverordnung sind Messgeräte fernablesbar, sobald Sie sich außerhalb von Wohnungen befinden.
Dazu zählen also sowohl die sogenannten Walk by Funk-Messgeräte, als auch Geräte ohne Funktechnik, die sich außerhalb der Nutzeinheiten ablesen lassen.
Im §11 der Heizkostenverordnung ist ein Hinweis zu finden, der das monatliche Ablesen und melden der Verbräuche ausschließt, wenn eine Unwirtschaftlichkeit vorliegt.
Als unwirtschaftlich gilt, wenn die zu erwartenden Einsparungen niedriger ausfallen als die Kosten.
Laut der Deutschen Energieagentur (DENA) sind durch die fernablesbarkeit ca. 10 % Einsparungen jährlich zu erwarten. Liegen die Kosten über diesen 10 %, liegen unverhältnismäßig hohe Kosten vor.
Da Messdienste für Messgeräte ohne fernablesbare einrichtung monatlich anfahren müssten, liegt in den meisten fällen eine Unverhältnismäßigkeit vor.